Allgemeine Geschäftsbedingungen

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§ 1  –  Vertragspartner, Einbeziehung der AGB

(1) Vertragspartner des Auftraggebers (Kunden) ist die Bleech GmbH, Köpenicker Str. 10a, 10997 Berlin, Telefon (030) 44017947, E-Mail hello@bleech.de (im folgenden: „Bleech“).

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil jeder Vereinbarung zwischen Bleech und seinen Kunden. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden finden keine Anwendung. Bleech widerspricht deren Einbeziehung ausdrücklich, soweit die Einbeziehung nicht individuell in Textform vereinbart wird.

§ 2  –  Angebote, Vertragsschluss, Fristen

(1) Informationen auf einer Webseite von Bleech, in E-Mails, in Flyern, Broschüren oder sonstigen Werbemitteln, die nicht an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, stellen keine Angebote dar, sondern sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots durch einen Interessenten. Die beworbenen Leistungen stehen unter dem Vorbehalt der technischen Verfügbarkeit und der Selbstbelieferung von Bleech durch Dritte.

(2) An individuelle Angebote, die Bleech an einen bestimmten Kunden richtet, hält sich Bleech 30 Tage ab Erstellungsdatum des Angebots gebunden, wenn das Angebot keine abweichende Bindungsfrist nennt.

(3) Termine und Fristen zur Ausführung von Aufträgen sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindliche Fristen durch Bleech zugesichert werden.

§ 3  –  Bedingungen für die Software-Entwicklung

(1) Wenn Bleech mit der Entwicklung einer Software beauftragt werden soll, obliegt es dem Kunden, seine Erwartungen an Funktionalität, Inhalt und Design vor Vertragsschluss so umfassend und detailliert wie möglich im Rahmen eines Lastenheftes darzulegen. Es obliegt dem Kunden insbesondere, vor Vertragsschluss mitzuteilen, auf welchen Systemkonfigurationen (Hardware, Betriebssysteme, Web-Browser, sonstige Softwareumgebung) die zu entwickelnde Software eingesetzt werden soll.

(2) Bestehen von einem Lasten- oder Pflichtenheft mehrere Fassungen, so gilt im Zweifel die bei Vertragsschluss jüngste Fassung als verbindliche Grundlage. Spätere Fassungen können nur aufgrund eines Nachtrags verbindlich werden.

(3) Software im Sinne dieser Geschäftsbedingungen meint die Gesamtheit des Arbeitsergebnisses aus Programmcode, Grafiken, Texten und sonstigen audio-visuellen Inhalten, Datenbankstrukturen und -inhalten, unabhängig von der Anzahl der Dateien, auf die diese Bestandteile aufgeteilt sind.

(4) Für die Softwareerstellung legt Bleech den Stand der Technik zum Zeitpunkt des Angebots von Bleech zugrunde; besteht kein gesondertes Angebot, gilt der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

(5) Änderungen des Standes der Technik, die nach Vertragsschluss eintreten und für die sichere und zuverlässige Funktion der zu erstellenden Software unabdingbar sind, berechtigen den Kunden insoweit zur Anpassung des erteilten Auftrags; dies gilt insbesondere für Anpassungen in Reaktion auf neu veröffentlichte Sicherheitslücken, Betriebssystem- oder Browserversionen. Soweit die Erfüllung des angepassten Vertrags zu einem erhöhtem Aufwand bei Bleech führt, steht Bleech ein dem entsprechend erhöhter Entgeltanspruch zu.

(6) Bleech stellt Software in kompilierter, komprimierter („minified“) oder verschlüsselter Form zur Verfügung, soweit ein offener Quellcode für den vorgesehenen Einsatzzweck nicht aus technischen Gründen unabdingbar ist. Soweit Quellcode zur Verfügung gestellt wird, enthält dieser keine Kommentierungen.

(7) Soweit Bleech für den Kunden Webseiten oder Programme zur Veröffentlichung im Internet erstellen soll, übernimmt Bleech hierfür keine rechtliche Prüfung. Insbesondere obliegt es dem Kunden, rechtliche relevante Bestandteile wie Impressum, AGB und Datenschutzhinweise selbst beizustellen.

§ 4  –  Funktionsfähigkeit der entwickelten Software

(1) Die Parteien sind sich bewusst, dass Bleech nicht gewährleisten kann, dass die Software unter allen erdenklichen Systemkonfigurationen, insbesondere mit unterschiedlichen Web-Browsern bei einer Vielzahl unterschiedlicher stationärer und mobiler Endgeräte und deren Einstellungen, stets fehler- und unterbrechungsfrei läuft und sämtliche Fehler auch behebbar sind. Bleech erstellt die Software so, dass sie unter den in § 3 Absatz 1 vorausgesetzten Bedingungen und unter Berücksichtigung etwaiger Nachträge bestimmungsgemäß verwendbar ist, kann aber ihre Funktion nicht für abweichende, insbesondere nicht für zukünftige technische Standards gewährleisten.

(2) Soweit der Kunde die Einbeziehung einer Funktionalität beauftragt, die ein Dritter zur Verfügung stellt (z.B. „Deep Links“, Einbettung von Social-Media-Inhalten, Zugriff auf Datenbankinhalte Dritter), beschränkt sich die Leistung von Bleech darauf, diese Dienste entsprechend den Vorgaben des Dritten in die Software einzubinden, soweit dies technisch möglich ist.

(3) Bleech obliegt keine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Einbindung solcher Funktionalitäten; dies ist allein Sache des Kunden. Bleech übernimmt keine Gewähr dafür, dass die vom Kunden gewünschten Dienste Dritter zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Software noch oder schon zur Verfügung stehen oder funktionsfähig sind und/oder zukünftig verwendbar bleiben, da dies vom Verhalten des Dritten abhängt. Der Dritte ist daher auch nicht Erfüllungsgehilfe von Bleech.

§ 5  –  Verwendung von WordPress, Lizenz

(1) Soweit Gegenstand des Auftrags die Erstellung einer Webseite mit Content-Management-System (CMS) ist, wird Bleech die Webseite auf Basis der Software „WordPress“ (siehe wordpress.org) in Verbindung mit dem Framework „Flynt“ (siehe flyntwp.com) erstellen. Die Programmcodes von WordPress und Flynt werden dabei Bestandteile des Arbeitsergebnisses von Bleech.

(2) Die WordPress-Software unterliegt den Lizenzbedingungen GPLv2 der Free Software Foundation (vgl. wordpress.org/about/license); Flynt unterliegt der MIT-Lizenz (vgl. https://github.com/flyntwp/flynt-starter-theme/blob/master/LICENSE.md). Unter Geltung dieser Lizenzbedingungen wird Bleech das Arbeitsergebnis dem Kunden überlassen, soweit es Bestandteile von WordPress bzw. Flynt enthält.

§ 6  –  Mitwirkung und Vorlagen des Kunden, Rechte Dritter

(1) Stellt der Kunde Entwürfe oder sonstige Unterlagen für einen Auftrag zur Verfügung oder beteiligt er sich durch eigene Mitarbeit, begründen diese Umstände kein Urheber- oder Miturheberrecht an dem Arbeitsergebnis von Bleech und mindern auch nicht die Vergütungsansprüche.

(2) Für den Verlust, die Verschlechterung oder die Beschädigung von Sachen, die der Kunde als Vorlagen liefert, haftet Bleech nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bleech kann jederzeit die Rücknahme von Sachen in angemessener Frist verlangen, sobald diese für den Auftrag nicht mehr benötigt werden.

(3) Wünscht der Kunde die Verwendung bestimmter Farben, so sind Farbangaben nur dann verbindlich, wenn diese – für Drucksachen – als CMYK-Daten, oder – für Bildschirmfarben – als RGB-Daten angegeben werden.

(4) Es obliegt dem Kunden, seine Vorlagen frei von Fehlern, insbesondere von Schreib- und Bildfehlern, zu liefern; Bleech schuldet keine Überprüfung in dieser Hinsicht.

(5) Stellt der Kunde Entwürfe, Logos, Schrifttypen, Texte, audiovisuelle oder sonstige Daten bei, so obliegt ihm die vorherige Prüfung seiner Nutzungsrechte. Der Kunde garantiert, über alle erforderlichen Rechte zu verfügen. Er stellt Bleech von jeglichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber Bleech geltend machen könnten; der Freistellungsanspruch umfasst auch die Kosten einer zweckmäßigen Sachverhaltsermittlung, vorgerichtlichen wie gerichtlichen Rechtsprüfung und -verteidigung.

(6) Bleech leistet keine rechtliche Prüfung der Gestaltungswünsche des Kunden. Insbesondere ist eine Recherche nach etwaigen Namens-, Marken-, Urheber-, Design-, Wettbewerbs- oder sonstigen Rechten Dritter nicht Auftragsinhalt. Es obliegt dem Kunden, in diesen Fragen qualifizierte Rechtsberatung hinzuzuziehen.

(7) Bleech kann teilweise oder vollständig von einem Auftrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn Rechtsverletzungen bekannt werden oder ein Dritter solche geltend macht und der Kunde in diesen Fällen die Verletzungen nicht innerhalb angemessener Frist ausräumt.

§ 7  –  Abnahme

(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, stellt Bleech das Arbeitsergebnis zunächst in einer Testumgebung bereit und informiert hierüber den Kunden. Hat der Kunde das Arbeitsergebnis dort mit Erfolg getestet, überträgt Bleech sein Arbeitsergebnis in die Produktivumgebung des Kunden und informiert hierüber den Kunden. Der Auftrag ist abgeschlossen, sobald der Kunde das Arbeitsergebnis in der Produktivumgebung abgenommen hat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Teilaufträge bzw. Entwicklungsabschnitte.

(3) Es obliegt dem Kunden, eine Produktivumgebung nach den technischen Vorgaben von Bleech auf eigene Kosten einzurichten und Bleech die für die Datenübertragung erforderlichen Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen. Soweit nicht abweichend vereinbart, muss die Produktivumgebung die Anforderungen der Anlage „Technische Anforderungen an Webserver“ erfüllen.

§ 8  –  Abschnittsweise Leistungserbringung

(1) Soweit die Parteien vereinbart haben, dass Bleech seine Leistung in bestimmten Abschnitten erbringt, ist jeder Abschnitt vom Kunden gesondert abzunehmen und zu vergüten. Bleech kann die Erbringung der Leistung eines Abschnittes von der Abnahme und Vergütung des vorherigen Abschnittes abhängig machen. Die für einen Abschnitt genannte Vergütung umfasst auch die Vergütung für die jeweilige Rechteeinräumung.

(2) Absatz 1 schließt die Geltendmachung von Abschlagszahlungen nach den gesetzlichen Bedingungen innerhalb eines Abschnitts nicht aus.

§  9  –  Nutzungsrechte

(1) Der Kunde verpflichtet sich mit Auftragserteilung, jede Nutzung eines Arbeitsergebnisses von Bleech zu unterlassen, soweit er das Arbeitsergebnis nicht abgenommen und vergütet hat; dies gilt insbesondere auch, soweit es sich bei dem Arbeitsergebnis nicht um ein Werk im urheberrechtlichen Sinne handelt und/oder auch kein verwandtes Schutzrecht Anwendung findet. Arbeitsergebnis in diesem Sinne ist auch jeder Entwurf und jedes Teil- oder Zwischenergebnis.

(2) Soweit es sich um Software handelt, räumt Bleech dem Kunden, soweit nicht abweichend vereinbart, das Recht ein, das abgenommene Arbeitsergebnis zu veröffentlichen, zu verbreiten, zu vervielfältigen, sie öffentlich zugänglich zu machen, sie zu bearbeiten und sie zu übersetzen. Diese Rechte werden dem Kunden zeitlich und geografisch unbeschränkt als nicht-ausschließliche Rechte eingeräumt. Das Recht, diese Rechte weitereinzuräumen, bleibt vorbehalten.

(3) Soweit in die Software Plugins (Code-Bestandteile, die bestimmte Funktionalitäten auf einer Webseite bereitstellen) Dritter eingebunden sind, richtet sich die Rechteeinräumung – abweichend vom vorstehenden Absatz – ausschließlich nach den Bedingungen des Lizenzgebers für das jeweilige Plugin.

(4) Für andere Leistungen als Software räumt Bleech dem Kunden die zur bestimmungsgemäßen Verwertung des jeweils abgenommenen Arbeitsergebnisses erforderlichen Rechte ein. Jede weitergehende Nutzung, einschließlich der Umgestaltung und/oder Übersetzung, erfordert eine vorherige Vereinbarung, insbesondere über die Vergütung. Jede Weitereinräumung von Rechten durch den Kunden bedarf der gesonderten Vereinbarung mit Bleech.

(5) Jede Rechteeinräumung bezieht sich auf die zuletzt abgenommene Fassung des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Rechte an Konzepten, Entwürfen, Präsentationen, verworfenen oder überholten Fassungen werden dem Kunden unabhängig von einer etwaigen Abnahme nicht eingeräumt. Soweit Bleech dem Kunden vereinbarungsgemäß eine neue Fassung eines Arbeitsergebnisses zur Verfügung stellt und ihm die Rechte hieran einräumt, erlöschen die Rechte des Kunden an jeder früheren Fassung hiervon.

(6) Jede Rechteeinräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des hierfür vereinbarten Entgelts.

§ 10  –  Entgelte, Rechnungsstellung

(1) Gegenüber Unternehmern verstehen sich alle Preisangaben von Bleech netto zzgl. jeweils geltender Umsatzsteuer, wenn nicht ausdrücklich anderweitig angegeben. Ist der Kunde Verbraucher, gelten Preisangaben brutto inklusive Umsatzsteuer.

(2) Bleech kann während der Erfüllung von Aufträgen Abschlagsrechnungen stellen, die dem jeweiligen Arbeitsfortschritt entsprechen. Folgeleistungen kann Bleech – unbeschadet sonstiger Ansprüche – vom Ausgleich vorangegangener Rechnungen abhängig machen.

(3) Die Zahlungsfrist für Rechnungen von Bleech beträgt zwei Wochen ab Rechnungszugang. Bleech kann Rechnungen auch in elektronischer Form per E-Mail versenden.

(4) Es obliegt dem Kunden, etwaige Einwendungen gegen eine Rechnung ab deren Zugang binnen acht Wochen in Textform geltend zu machen; nach Ablauf dieser Zeit gilt der Rechnungsinhalt als richtig, wobei dem Kunden der Nachweis der Unrichtigkeit vorbehalten bleibt. Der Kunde wird auf diese Rechtsfolge bei Übersendung der Rechnung gesondert hingewiesen.

(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; die Geltendmachung von Ansprüchen durch Widerklage bleibt unberührt. Zurückbehaltungsrechte können nur aufgrund von Ansprüchen aus demselben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden.

§ 11  –  Wartungsleistungen („Maintenance“)

(1) Wenn Bleech beauftragt ist, die Software des Kunden zu warten, wird Bleech während der Vertragslaufzeit selbständig diejenigen Software-Updates und -Upgrades installieren, die von den jeweiligen Herstellern der WordPress-Software, der WordPress-Plugins und ggf. sonstiger Code-Bestandteile Dritter bereitgestellt werden.

(2) Es obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen von Bleech, über den Zeitpunkt einer Update- oder Upgrade-Installation zu entscheiden.

(3) Bleech übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten Erfolg einer Update- oder Upgrade-Installation. Insbesondere kann Bleech keine Vorhersage darüber treffen, ob eine solche Installation fehlerfrei durchführbar ist und ob sie für den Kunden im Ergebnis eine Verbesserung bedeutet. Je nach Qualität der vom jeweiligen Hersteller bereitgestellten Software können auch Funktionen entfallen, sich für den Kunden nachteilig verändern oder fehleranfällig werden. Will der Kunde ein solches Risiko ausschließen, muss er davon absehen, Bleech mit den beschriebenen Wartungsleistungen zu beauftragen.

(4) Der Umfang der von Bleech übernommenen Wartungsleistungen richtet sich nach dem Stand der Software bei Beauftragung der Wartungsleistungen. Nachträgliche Änderungen an der Software durch den Kunden, insbesondere vom Kunden hinzugefügte Plugins oder sonstigen Funktionen oder vom Kunden vorgenommene Änderungen oder Aktualisierungen, z.B. durch Updates oder Upgrades, erweitern nicht die Leistungspflicht von Bleech gegenüber der ursprünglichen Beauftragung.

(5) Etwaige erforderlich werdende Lizenzverträge für Software, Updates und Upgrades wird der Kunde im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen; Entsprechendes gilt für Kauf, Miete oder Leasing von Hardware.

§ 12  –  Beratung und Unterstützung („Support“)

(1) Soweit Bleech mit Support-Leistungen beauftragt ist, stellt Bleech zur Unterstützung in redaktionellen und technischen Fragen geeignete Mitarbeiter zur Verfügung, die Fragen beantworten und den Kunden unterstützen können („Support“). Dabei wird Bleech exklusiv für den Kunden eine einzelvertraglich bestimmte Anzahl von Personenstunden je Vertragsperiode (§18 Absatz 1) vorhalten (im Folgenden „Budget“), die der Kunde für Support-Leistungen abrufen kann. Bis zum Ende einer Vertragsperiode nicht in Anspruch genommenes Budget verfällt ersatzlos.

(2) Die Erreichbarkeit eines Ansprechpartners wird im vertraglich vereinbarten Zeitraum („Supportzeitraum“) gewährt. Soweit nicht abweichend vereinbart, umfasst der Supportzeitraum die Werktage, mit Ausnahme von Samstagen und der Tage 24. 12.  und 31.12. eines Jahres, zwischen 10 Uhr und 18 Uhr („Support-Tage“).

(3) Auf die erstmalige Mitteilung eines bestimmten Problems oder Beratungswunsches durch den Kunden („Ticket“) reagiert ein Ansprechpartner innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeitspanne („Reaktionszeit“). Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt als Reaktionszeit die Zeit bis zum Ende des zweiten auf den Ticketeingang folgenden Support-Tages. Ein Ticket, das außerhalb eines Support-Tages eingeht, gilt mit Beginn des nächsten Support-Tages als eingegangen.

(4) Das Ticket wird von demjenigen Ansprechpartner bearbeitet, der zeitlich am ehesten verfügbar ist; ein Anspruch des Kunden auf Bearbeitung durch einen bestimmten Ansprechpartner besteht nicht.

(5) Die Bearbeitung eines Tickets besteht in der Problemanalyse und der Entwicklung von Handlungsoptionen für den Kunden. Ein darüber hinausgehender Erfolg ist nicht geschuldet.

(6) Soweit der Kunde bei Einreichung eines Tickets keine anderweitige Weisung in Textform erteilt, gilt ein Bearbeitungsumfang bis zur Erreichung des Budgets als freigegeben. Bleech wird eine darüber hinausgehende Bearbeitung erst nur nach einer gesonderten Freigabe durch den Kunden fortsetzen.

(7) Soweit nicht abweichend vereinbart, wird Bleech das vereinbarte Budget für einen Zeitraum von jeweils 12 Kalendermonaten im Voraus in Rechnung stellen.

§ 13  –  Gesamtpaket aus Wartungsleistungen, Beratung und Unterstützung („Full Service“)

(1) Beauftragt der Kunde ein Gesamtpaket von Leistungen mit der Bezeichnung „Full Service“, so sind darin Wartungsleistungen (§ 12), Beratung und Unterstützung (§ 13) enthalten.

(2) Abweichend von § 12 Absatz 1 bezieht sich das für die Beratung und Unterstützung vereinbarte Budget – unabhängig von der Dauer einer Vertragsperiode – auf jeweils einen Kalendermonat, und bis zum Ende eines Kalendermonats nicht in Anspruch genommenes Budget verfällt ersatzlos.

§ 14  –  Webhosting

(1) Soweit beauftragt, erbringt Bleech für den Kunden Leistungen zur Speicherung und öffentlichen Zugänglichmachung von digitalen Inhalten des Kunden über das Internet (im Folgenden „Webhosting“). Hierzu stellt Bleech dem Kunden Systemressourcen auf einem Shared-Hosting-Server zur Verfügung(im Folgenden allgemein als „Server“ bezeichnet). Servertyp, Rechenleistung, Speicherkapazität und die Bandbreite der Datenübertragung richten sich nach individueller Vereinbarung. Der Serverstandort ist in Deutschland.

(2) Der Server wird von Bleech eingerichtet und mit dem Internet verbunden. Hierfür stellt Bleech eine feste oder eine variable IP-Adresse zur Verfügung. Sofern der Kunde wünscht, dass seine Daten nicht nur über diese IP-Adresse, sondern darüber hinaus auch über einen Domainnamen erreichbar sind, obliegt es dem Kunden, eine auf sich registrierte Domain auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen und so zu administrieren, dass seine Domain auf die eingerichtete IP-Adresse verweist („Konnektierung“).

(3) Die Leistungen von Bleech bei der Übermittlung von Daten beschränken sich auf die Kommunikation zwischen dem Server und einem von Bleech zu wählenden, geeigneten Verbindungspunkt mit dem Internet. Bleech hat keinen Einfluss auf die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der außerhalb seines eigenen Netzes liegenden Datenwege des Internets. Eine erfolgreiche Weiterleitung von Daten vom Verbindungspunkt zu Servern Dritter ist daher nicht geschuldet.

(4) Bleech stellt den Server mit einer zeitlichen Verfügbarkeit von durchschnittlich 99,0% je Kalendermonat zur Verfügung..

(5) Bleech darf die zur Erbringung seiner Leistungen eingesetzte Hardware oder Software während der Vertragslaufzeit an den jeweiligen Stand der Technik anpassen, insbesondere, um den sich kontinuierlich ändernden Anforderungen an die Datensicherheit auch in Zukunft zu entsprechen. Ergeben sich aufgrund einer solchen Anpassung geänderte Anforderungen an die vom Kunden abgelegten oder zukünftig abzulegenden Daten, so wird Bleech dem Kunden die geänderten Anforderungen mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Umstellung mitteilen. Sind die neuen Anforderungen an die Daten des Kunden höher als bisher, so dass der Kunde seine abgelegten Daten ändern müsste, um sie lauffähig zu halten, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht mit Wirkung zum Zeitpunkt der angekündigten Anpassung zu. Das Sonderkündigungsrecht kann der Kunde bis zwei Wochen vor der geplanten Anpassung durch Erklärung in Textform ausüben. Auf das Sonderkündigungsrecht wird der Kunde in der Ankündigung besonders hingewiesen werden.

§ 15  –  Domain-Registrierung

(1) Ist Bleech vom Kunden beauftragt, für den Kunden eine Internet-Adresse (im Folgenden kurz „Domain“) zu registrieren, so handelt Bleech in Bezug auf die Registrierung nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter des Kunden.

(2) Die Leistung von Bleech besteht darin, die Zuteilung der gewünschten Domain bei der zuständigen Registrierungsstelle (z.B. Denic e.G.) zu beantragen und dem Kunden bei erfolgreichem Antrag die erforderlichen Zugangsdaten zur Verwendung der Domain mitzuteilen. Der Erfolg der Registrierung ist unter anderem davon abhängig, dass die Domain den Zuteilungsregeln der Registrierungsstelle entspricht und nicht bereits durch einen Dritten registriert ist; hierauf hat der Bleech keinen Einfluss.

(3) Ist die Domain dem Kunden zugeteilt worden, sorgt Bleech dafür, dass die Domain bei der Registrierungsstelle während der zwischen Kunden und Bleech geltenden Vertragslaufzeit für den Kunden registriert bleibt. Bleech übernimmt die von der Registrierungsstelle erhobenen Entgelte auf eigene Rechnung; im Verhältnis zwischen dem Kunden und Bleech gelten ausschließlich die mit Bleech vereinbarten Entgelte. Kann die Domain dem Kunden nicht zugeteilt werden, fallen für den Kunden keine Entgelte an.

(4) Es obliegt dem Kunden sicherzustellen, dass mit der Domain keine marken-, namens-, wettbewerbs- oder sonstigen rechtlichen Konflikte verbunden sind. Bleech schuldet diesbezüglich keinerlei Prüfung.

(5) Hat der Kunde Bleech zugleich mit dem Webhosting der Inhalte für eine Domain beauftragt, wird Bleech die Konnektierung der Domain mit dem Server gemäß § 15 Abs. 2 vornehmen.

§ 16 – Leistungsstörungen, Schadensminderungspflicht

Leistungsausfälle, technische Fehler und unerwartetes Verhalten der Software wird der Kunde gegenüber Bleech unverzüglich mitteilen, um eine umgehende Fehlerbehebung zu ermöglichen, soweit eine solche von Bleech vertraglich geschuldet ist. Den Kunden trifft insofern eine Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht.

§ 17 – Textform-Erfordernis

(1) Die Parteien vereinbaren, dass jegliche Vertragsschlüsse und Nachtragsvereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit der Textform bedürfen. Dies gilt auch für Terminzusagen, Fristsetzungen, Mängelrügen und Kündigungserklärungen.

(2) Die verbindliche Wirkung eines Kaufmännischen Bestätigungsschreibens (§ 346 HGB), das auf eine mündliche Vereinbarung folgt, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

§ 18 – Vertragslaufzeiten

(1) Dauerschuldverhältnisse für Leistungen gemäß §§ 11-15 werden für eine feste anfängliche Laufzeit geschlossen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um die Zeit, die der anfänglichen Laufzeit entspricht, solange es von keiner Partei gekündigt worden ist. Die anfängliche Laufzeit und jede der Verlängerungen verstehen die Parteien als „Vertragsperioden“. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, umfasst eine Vertragsperiode 12 Monate.

(2) Jede Partei kann ein Dauerschuldverhältnis mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende seiner jeweiligen Vertragsperiode ordentlich kündigen. Das Recht jeder Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Auftragnehmer liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.

§ 19 – Haftungsbeschränkung

(1) Die Haftung von Bleech für Vermögensschäden des Kunden ist beschränkt auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, soweit ein Schaden auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch Bleech beruht, deren Einhaltung die Erreichung des Vertragszwecks erst ermöglicht.

(2) Die gesetzlichen Rechte des Kunden im Fall einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben von Absatz 1 unberührt.

§ 20 – Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Von Zeit zu Zeit kann es erforderlich werden, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen. Die beabsichtigte Änderung wird Bleech dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Änderungszeitpunkt mitteilen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb eines Monats in Textform, gilt seine Zustimmung als erteilt. Auf das Widerspruchsrecht wird der Kunde in der Ankündigung besonders hingewiesen.

§ 21 – Schlussbestimmungen

(1) Als Erfüllungsort für alle vertragsgegenständlichen Leistungen sowie als ausschließlichen Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag erwachsenden Streitigkeiten vereinbaren die Parteien den Bezirk des Amtsgerichts Berlin-Mitte, soweit es sich für beide Seiten um ein Handelsgeschäft handelt.

(2) Die Parteien unterstellen ihre Vereinbarungen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss der deutschen Kollisionsregeln für das internationale Privatrechts.

(3) Sollten sich einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so soll dies nicht den Bestand der übrigen Regelungen berühren.

Anlage „Technische Anforderungen an Webserver“ #

  • Apache 2.4
    • mit den Modulen:
      • rewrite
      • expires
      • headers
      • mime
      • env
      • filter
      • deflate
      • alias
      • actions
      • auth_basic
      • proxy
      • setenvif
  • PHP 8.1. (über PHP-FPM)
    • mit den Modulen:
      • gd
      • imagick
      • mysqli
      • opcache
      • memcached
    • kompiliert mit:
      • –enable-mbstring
      • –enable-mysqlnd
      • –with-curl
      • –with-libedit
      • –with-openssl
      • –with-zlib
  • Sendmail
  • Mysql 5.7.8 (oder MariaDB 10.2)
  • Memcache
  • SSH-Zugang mit Zugriff auf folgende Anwendungen
    • rsync 3.1
    • PHP CLI (Version siehe oben)